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Nachhaltigkeit schlägt sich zunehmend in einem politischen und gesellschaftlichen Druck auf die Unternehmen nieder. Teilweise konkurrierende Zielstellungen müssen abgewogen und synchronisiert werden, um allen Nachhaltigkeitsaspekten gerecht zu werden. Abseits der schon bestehenden Gesetze und Verordnungen, erwarten uns mit der neuen Bundesregierung und den Bestrebungen der EU neue Verordnungen und Gesetze, die einen großen Einfluss auf die Gestaltung von Service haben. Unser Redakteur Michael Braun hat die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.

Bundes-Klimaschutzgesetz: Das KSG soll die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben gewährleisten. Mit dem Klimaschutzgesetz werden die Klimaziele 2030 gesetzlich normiert. Die Treibhausgasemissionen sollen bis 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 um mindestens 55 Prozent gemindert werden. Am 18. Februar 2019 legte Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) einen Referentenentwurf für das Bundes-Klimaschutzgesetz vor. Auf der Grundlage der Beschlüsse des Klimakabinetts wurde am 9. Oktober 2019 das Bundes-Klimaschutzgesetz vom Bundeskabinett verabschiedet und in den Bundestag eingebracht. Nachdem es den Vermittlungsausschuss passiert hatte, wurde das Gesetz am 19. Dezember 2019 im Bundestag und am 20. Dezember 2019 im Bundesrat beschlossen. Es wurde am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat damit am 1. Januar 2020 in Kraft.
Daraus resultierende Sofortprogramme orientieren sich an vom  Umweltbundesamt vorgelegten Berichten: Mitte März eines jeden Jahres gibt es die Emissionsdaten des Vorjahres. Der Expertenrat für Klimafragen  bewertet die Emissionsdaten innerhalb eines Monats. Das für den jeweiligen Sektor zuständige Ministerium legt innerhalb von drei Monaten ab Vorlage der Bewertung durch den Expertenrat für Klimafragen ein Sofortprogramm vor, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen für die folgenden Jahre sicherstellt. Die Bundesregierung berät und beschließt über die zu ergreifenden Maßnahmen des Sofortprogramms.

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Lieferkettengesetz: Ziel ist es, den Schutz der Menschenrechte in globalen Lieferketten zu verbessern. Es geht nicht darum, überall in der Welt deutsche Sozialstandards umzusetzen, sondern um die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards wie des Verbots von Kinderarbeit und  Zwangsarbeit. Dafür tragen nach Ansicht des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung auch Unternehmen in Deutschland Verantwortung. Ab 2023 betrifft das Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, das sind rund 900 Unternehmen. Ab 2024 sind Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden ebenfalls angesprochen, aktuell etwa 4.800 Unternehmen. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass in ihren Lieferketten die Menschenrechte eingehalten werden. Das  Lieferkettengesetz legt Anforderungen für die Sorgfaltspflichten von Unternehmen fest und soll so Rechtssicherheit für Unternehmen und Betroffene schaffen. Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen erstrecken sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette – vom Rohstoff bis zum fertigen Verkaufsprodukt. Die Anforderungen an die Unternehmen sind dabei allerdings abgestuft (eigener Geschäftsbereich, unmittelbarer Zulieferer, mittelbarer Zulieferer), insbesondere nach dem Einflussvermögen auf den Verursacher der Menschenrechtsverletzung sowie nach den unterschiedlichen Stufen in der Lieferkette. Bei klaren Hinweisen auf Verstöße müssen Unternehmen tätig werden. Was heißt das für die Praxis? Erwartet wird eine Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte, außerdem eine Risikoanalyse als Verfahren zur Ermittlung nachteiliger Auswirkungen auf die Menschenrechte.  Eingerichtet werden muss ein Risikomanagement mit Präventions- und Abhilfemaßnahmen zur Abwendung potenziell negativer Auswirkungen auf die Menschenrechte. Weitere Elemente sind ein Beschwerdemechanismus und ein transparenter, öffentlicher Bericht.

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Kreislaufwirtschaftsgesetz: Das Kreislaufwirtschaftsgesetz trat am 1. Juni 2012 in Kraft. Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und  Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. Das Gesetz gibt‘s also schon länger, wurde aber vor kurzem novelliert und hinsichtlich dem eigentlichen Kreislaufgedanken geschärft. Grundlage hierfür ist die EU-Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch Richtlinie 2018/851/EU). Ziel der novellierten Abfallrahmenrichtlinie ist eine verstärkte Förderung der Kreislaufwirtschaft durch Vermeidung und vor allem durch das verstärkte Recycling von Abfällen.
Um die Vermeidung von Abfällen zu stärken, wurde das schon bekannte System der Produktverantwortung um die Obhutspflicht erweitert. Die Obhutspflicht verlangt die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit von Erzeugnissen und lässt deren Entsorgung nur als letzte Möglichkeit zu. Weiter sichert die Obhutspflicht eine Transparenzpflicht, die auf Grundlage einer Rechtsverordnung durchgesetzt werden kann. Danach können Berichte über den Umgang mit Warenüberhängen, Retouren oder Maßnahmen zur Gebrauchserhaltung der Produkte gefordert werden. Damit das Recycling von Abfällen verbessert wird, soll vor allem die Getrenntsammlungspflicht von Abfällen gestärkt werden. Darüber hinaus werden in Deutschland Stellen und Institutionen des Bundes zukünftig dazu verpflichtet, beim Einkauf explizit Produkte, die rohstoffschonend, abfallarm, reparierbar, schadstoffarm und recyclingfähig sind zu bevorzugen, sofern keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. Das Gesetz zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie wurde am 17.09.2020 vom deutschen Bundestag beschlossen und am 09.10.2020 vom Bundesrat gebilligt. Das Gesetz ist am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 29.10.2020 in Kraft.

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Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (Ökodesign-Richtlinie): Ziel der Ökodesign-Richtlinie ist, die Umweltwirkungen von energieverbrauchsrelevanten Produkten unter Berücksichtigung des gesamten Lebensweges zu mindern. Dazu legt sie Mindestanforderungen an das Produktdesign fest. Das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) setzt die Richtlinie in deutsches Recht um. Ökodesign soll dazu beitragen, den Energie- und Ressourcenverbrauch von Produkten spürbar zu senken. Es soll damit ein wichtiges Instrument für den Umwelt- und Klimaschutz sein, Anreize für produktbezogene Innovationen schaffen und dazu beitragen, ein positives Markenimage aufzubauen. Die Durchführungsverordnungen sehen in der Regel vor, dass die Konformität mit den Ökodesign-Anforderungen vom Hersteller selbst geprüft wird. Für den Fall, dass die Konformität von einer dritten Stelle geprüft werden muss, bestimmen die Bundesländer auf Antrag die dafür zugelassenen Stellen.

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Und sonst: Neben diesen Regelungen gibt es noch weitere grundsätzliche Gesetze und Verordnungen, die eine Rolle spielen. Das Umweltrecht (UmweltR) gliedert sich in verschiedene Teilbereiche. Dazu gehören das Immissionsschutzrecht, das Naturschutzrecht, das Bodenschutzrecht, das Klimaschutzrecht, das Gewässerschutzrecht und das Abfallrecht. Jedes dieser Rechte ist von Unternehmen im Rahmen ihres betriebliches Umweltschutzes zu beachten. Das Umweltrecht umfasst beispielsweise das Umwelthaftungsgesetz, das Umweltinformationsgesetz oder auch das Umweltschadensgesetz.

/ KVD SERVICENEWS

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